Wenigstens den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Plattform-Dach? Die (verwässerte) EU-Richtlinie über Plattform-Arbeit kommt – auch gegen die FDP-Blockade aus Deutschland

»Die EU-Kommission will über digitale Plattformen Beschäftigte sozial absichern und Arbeitsbedingungen verbessern. Der richtige Ansatz lässt für die Praxis noch viele Fragen offen«, so Tatjana Ellerbrock in ihrem Beitrag EU-Kom­mis­sion will Platt­form­ar­beit regu­lieren, der im Januar 2022 veröffentlicht wurde. »Mit ihrem am 9. Dezember 2021 veröffentlichten Richtlinienvorschlag will die EU-Kommission durch das Setzen von europäischen Mindeststandards die Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten verbessern. Denn für die Bestimmung des arbeitsrechtlichen Status von Plattformarbeitenden hält das geltende Recht bisher keine klare Antwort bereit. Diskussionsthema ist insbesondere die Frage, ob diese Personen Arbeitnehmende oder Selbstständige sind.«Nach deutschem Recht, konkret § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), ist Arbeitnehmer, wer weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit erbringt. Nach dieser allgemeinen Definition ist eine Einordnung jedoch nicht immer unproblematisch, da Abgrenzungskriterien fehlen.

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Ein sozialpolitisch historisches Ereignis in der Schweiz und eine der „übelsten Abstimmungsklatschen“: Ja für eine 13. Monatsrente und gleichzeitig ein Nein für die Anhebung des Renteneintrittsalters

Die Schweizer sind für echte Überraschungen gut. Noch nie ist es dort gelungen, über eine Volksabstimmung einen Ausbau des Sozialstaats auf den Weg zu bringen. Man denke hier als ein Beispiel an den 5. Juni 2016, da haben die Schweizer über eine Initiative abgestimmt, ein bedingungsloses Grundeinkommen einzuführen – gegen den Antrag einen neuen Art. 110a der Bundesverfassung betreffend haben dann 76,9 Prozent derjenigen Schweizer gestimmt, die den Weg an die Wahlurne gefunden haben (vgl. dazu den Beitrag Mit dem Herz dafür, aber mit dem Kopf dagegen? Oder mit dem Verstand dafür, aber ohne Herz? Das „bedingungslose Grundeinkommen“ ist (nicht) krachend gescheitert vom 7. Juni 2016).

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Das Bürgergeld ist als Kündigungsgrund? Das geben die Daten nicht her, aber die Erzählung hat sich verselbstständigt

Seit Monaten erleben wir eine sich selbst befeuernde Debatte über das Bürgergeld, die verengt wurde auf die Aussage, dass es sich „nicht mehr lohnen“ würde, einer Erwerbsarbeit nachzugehen, weil man mit diesem Bürgergeld ohne anstrengende Arbeit das gleiche auf die Hand bekommen würde, als wenn man den Buckel krumm machen muss. Die teilweise extrem vereinfachenden und zahlreiche Komponenten außer Acht lassende „Modellrechnungen“ wurden durch die Medienlandschaft getrieben (die damit transportierte Erzählung von der bürgergeldbedingten Sinnlosigkeit ordentlicher Erwerbsarbeit wurde bereits im Vorfeld der Umoperation von Hartz IV zum Bürgergeld vor allem in den sozialen Medien verbreitet, vgl. hierzu bereits im Oktober 2022 die Veröffentlichung Das Narrativ von der nicht lohnenden Arbeit von Johannes Steffen).

Im vergangenen Jahr hyperventilierte die Debatte und es wurden Berichte lanciert, dass es sogar Beschäftigte in typischen Niedriglohnjobs geben würde, die mit ausdrücklicher Bezugnahme auf das Bürgergeld ihren Job hinschmeißen. So meldete sich – dann vielfach zitiert – im Oktober 2023 der Bundesinnungsverband „Die Gebäudereiniger“ im Rahmen ihrer Herbst-Konjunkturumfrage 2023 zu Wort: »28,4 % der befragten Unternehmen geben an, dass bereits mehrere Beschäftigte mit konkretem Verweis auf das Bürgergeld gekündigt bzw. eine Kündigung in Aussicht gestellt haben.« Und das vor der Anhebung des Bürgergeldes zum 1. Januar 2024.

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